Das vorgeschriebene Vorderlicht darf nicht blinken und muss am Fahrrad befestigt sein, Stirnlampen gelten daher nicht. Da Lichtanlagen mitunter stark leuchten, bitte den Scheinwerfer immer so ausrichten, dass entgegenkommende VerkehrsteilnehmerInnen nicht geblendet werden: als Faustregel gelten ca. 10 Meter Reichweite.
Das vorgeschriebene Rücklicht darf blinken und muss nicht direkt am Rad befestigt sein, kann also z.B. auch am Rucksack angebracht sein.
Für mehrspurige Fahrräder (z.B. Lastendreiräder oder Anhänger die breiter als 60 cm sind) gilt: Sie benötigen zwei rote Rücklichter, die jeweils auf der selben Höhe so angebracht sein müssen, dass die seitliche Begrenzung des Fahrzeugs erkennbar ist.
In der Fahrradverordnung ist dies folgendermaßen geregelt:
Jedes Fahrrad, das im Straßenverkehr benutzt wird, muss folgendermaßen ausgerüstet sein mit:
- einem hellleuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht (d.h. Dauerlicht) mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet. Der Scheinwerfer darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein.
- einem roten Rücklicht mit einer Lichtstärke von mindestens 1 cd. Das Rücklicht darf auch abnehmbar und/oder batteriebetrieben sein.






















