Fahrradstraßen und Begegnungszonen
Die Gesetzesnovelle vom 31.3.2013 ermöglicht Städten und Gemeinden die rechtliche Möglichkeit, Fahrradstraßen und Begegnungszonen zu errichten. Auf Fahrradstraßen haben Radfahrende sowie zu Fußgehende Vorrang. Autos ist nur das Zu- und Abfahren erlaubt. In Begegnungszonen sind alle Verkehrsteilnehmer Pkw, Moped, Rad und zu Fußgehende gleichberechtigt. Grundsätzlich haben aber ungeschützte Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer Vorrang. Meist gilt hier ein Tempolimit von 20 km/h, in Ausnahmefällen gilt 30 km/h (auf Verkehrszeichen ersichtlich).
Fahrradstraßen:
Gemeinden haben die Möglichkeit eigene Fahrradstraßen zu schaffen: In diesen Straßen haben Radfahrende und zu Fußgehende Vorrang. Autos ist nur das Zu- und Abfahren in Fahrradstraßen erlaubt.
Verordnung von Fahrradstraßen: Straßen können mit entsprechender Begründung vom Straßenerhalter (Gemeinde, Land,…) als Fahrradstraße verordnet werden.
Fahrradstraßen müssen durch Verkehrszeichen (Tafel „Fahrradstraße“) kenntlich gemacht werden. Verkehrsteilnehmer, die in eine Fahrradstraße einfahren müssen durch Verkehrszeichen angezeigt bekommen, dass sie sich auf einer Fahrradstraße befinden. Diese Kennzeichnungspflicht gilt nicht für die Einfahrt von Privatstraßen in eine Fahrradstraße und die Einfahrt aus einer Sackgasse in eine Fahrradstraße.
Empfehlenswert sind zusätzliche Piktogramme auf der Straße, die auf die Fahrradstraße aufmerksam machen.
Die Verordnung einer Fahrradstraße sollte idealerweis auf Basis eines verkehrstechnischen Gutachtens erfolgen.
In 5 Schritten zur Fahrradstraße
1. Initiative ergreifen und Fahrradstraße vorschlagen: Die Einrichtung einer Fahrradstaße ist abhängig vom Engagement der Gemeinde (und BürgerInnen). Das Verkehrsaufkommen in der betroffenen Straße soll erhoben werden.
2. Erstellung einer Verordnung entsprechend der StVO: Um eine Fahrradstraße rechtskräftig einzuführen, bedarf es einer Verordnung nach §67 StVO. Die Verordnung sollte dabei folgende Aspekte berücksichtigen:
* Definition des umzuwidmenden Bereiches
* ev. Ausnahmen definieren, gemäß §67 Abs. 2 StVO
* Entsprechende Beschilderung und Kundmachung
3. Infrastrukturelle Umsetzung:
* Das Anbringen von großen Fahrradpiktogrammen auf der Fahrbahn ist empfehlenswert.
* Einmündungen für den ein- und ausfahrenden Kfz-Verkehr sollten möglichst schmal bemessen sein (macht Vorrangverhältnisse intuitiv erfassbar und erhöht die Verkehrssicherheit.)
* Grundsätzlich sollte eine Fahrradstraße nach der Philosophie der „selbsterklärenden Straße“ gestaltet werden und so zum richtigen Verhalten animieren.
* Eine Fahrradstraße wird attraktiver, je weniger Kfz-Parkflächen vorhanden sind und, dadurch bedingt, je seltener Ein- und Ausparkvorgänge stattfinden.
4. Öffentlichkeitsarbeit: Fahrradstraßen sind (vor allem außerhalb der Stadt Salzburg) noch relativ unbekannt. Bewusstseinsbildende Maßnahmen, wie Informationskampagne und Pressekonferenz sollen die Fahrradstraße und deren Regeln bekannt machen. AnrainerInnen sollten frühzeitig informiert werden.
5. Evaluierung: Vorher-nachher-Untersuchungen (z.B. Kfz/h, RF/h, Unfallzahlen oder V85), ein kontinuierliches Monitoring und eine Evaluierung sind wichtig, um den Erfolg der Maßnahme eruieren zu können, um rechtzeitig auf besondere Gegebenheiten zu reagieren. Verkehrskontrollen nach der Einführung sind wichtig, um sicherzustellen, dass die neuen Verkehrsregeln eingehalten werden.
Quelle: Die fünf Schritte zur Fahrradstraße basieren auf folgender Publikation: bmvit 2015: Neue Wege zur Förderung des Radverkehrs in Gemeinden.
Vorarlberg hat Informationen zur Fahrradstraße (Einsatzkriterien, Nutzen, …) zusammengestellt.
Begegnungszonen:
Gemeinden können Begegnungszonen errichten: In diesen Bereichen sind Fahrzeuge (PKW, Moped, Rad, etc.) und zu Fußgehende gleichberechtigt im Mischverkehr unterwegs. Ungeschützte Verkehrsteilnehmende dürfen weder gefährdet noch behindert werden. Meist gilt hier ein Tempolimit von 20 km/h, in Ausnahmefällen gilt 30 km/h (auf dem Verkehrszeichen ersichtlich).
Die Webseite Begegnungszonen in Österreich informiert über umgesetzte Begegnungszonen.
Das Land Salzburg hat einen Leitfaden Begegnungszone erstellt.
Aufhebung der Radwegebenützungspflicht:
Radwege, die mit einem rechteckigen Verkehrszeichen gekennzeichnet sind, müssen nicht benutzt werden. Dadurch sollen für Radfahrende gefährliche Situationen am Radweg entschärft werden (z.B. Queren, weil der Radweg einmal links und dann rechts der Fahrbahn geführt ist bzw. bei schmalen Geh- und Radwegen).
Ist ein klassischer Radweg sicherer als ein Radfahrstreifen?
Für die Bewertung der Sicherheit müssen sowohl die Strecke als auch die Knotenpunkte (Kreuzungen und Einmündungen) berücksichtig werden. Wie Studien zeigen (z.B.: BAST: Unfallrisiko und Regelakzeptanz von Fahrradfahrern), schneiden Radwege im Bereich von Knotenpunkten bezüglich der Verkehrssicherheit deutlich schlechter ab, als Führungsformen auf der Fahrbahn. Auch auf der Strecke bietet der Radweg keinerlei Vorteil gegenüber der Fahrbahn.
Manche Radfahrende fühlen sich subjektiv sicherer auf Radwegen, als sie es objektiv sind. Umgekehrt verhält es sich mit gefühlter Sicherheit und objektiver Sicherheit bei vielen Radfahrenden auf Radfahrstreifen. Radfahrende sind sich auf dem Radfahrstreifen der Gefahren des Straßenverkehrs ständig bewusst. Auf dem Radweg hingegen nicht. Mit den objektiven Gefahren auf beiden Führungsformen hat das aber nichts zu tun.

























