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Wie steht es um die Steuerreform für Diensträder (Jobrad)?

Die lange geforderte und im Frühjahr bereits anvisierte gesetzliche Gleichstellung von E-Fahrrädern zu Elektroautos als Dienstfahrzeuge droht durch den Regierungsumbruch wieder in weite Ferne zu rücken. Darin war vorgesehen, das Einkommenssteuergesetz und das Umsatzsteuergesetz so zu ändern, dass künftig Job-Rad-Modelle auch in Österreich möglich sind.

Unter einem Job-Rad-Modell wird verstanden, dass ArbeitnehmerInnen vom Arbeitgeber ein Fahrrad zur Verfügung gestellt bekommen, das sie auch privat nutzen können, entweder mit oder ohne Kostenbeitrag der NutzerInnen. Für Arbeitgeber bedeutet ein Job-Rad-Modell

  • gesündere MitarbeiterInnnen,
  • Bindung ans Unternehmen,
  • Klimaschutz,
  • weniger Parkplätze zu errichten und zu erhalten

In Österreich sind jedoch derzeit Fahrräder und E-Bikes (steuerrechtlich Krafträder) nicht voll vorsteuerabzugsberechtigt bzw. lohnsteuerbefreit – im Gegensatz zu Elektroautos. Die betreffenden Regelungen sind überdies sehr unklar.

Die steuerrechtliche Klärung und Gleichstellung des Job-Rads ist eine kleine Maßnahme mit großer Wirkung für den Kampf gegen Bewegungsmangel und den im Verkehrsbereich so wichtigen Klimaschutz. Unternehmen würden dadurch motiviert, ihre MitarbeiterInnen bei der schadstofffreien Anreise zum Betrieb zu unterstützen.

Sachbezug und Vorsteuerabzug

Das Bundesland Vorarlberg hat ein Steuergutachten beauftragt, das die derzeitige Sitzation rechtlich einschätzt: In Österreich sind in einem Punkt E-Bikes und Fahrräder schon steuerlich gegenüber Fahrzeugen mit Verbrennungsmotor besser gestellt, nämlich beim Sachbezug. Auf beide Räderarten fällt kein Sachbezug an, auch wenn sie privat genutzt werden. Das ist beim Dienstwagen mit Verbrennungsmotor schon der Fall, der monatliche Sachbezugswert liegt je nach Schadstoffausstoß bei bis zu 2 % des Kaufpreises. Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von Null, also Elektrofahrzeuge, sind gänzlich vom Sachbezug befreit (siehe WKO-Information). Allerdings ist die Sachbezugsbefreiung von Fahrrädern im Moment eine rechtliche Grauzone, die nur auf Gutachten und Fachmeinungen gestützt ist. Die Steuerreform, die in der parlamentarischen Entwurfsphase stecken geblieben ist, hätte hier Klarstellung bringen sollen.

Bei der finanzsteuerrechtlichen Frage des Vorsteuerabzuges, die betriebswirtschaftlich sehr relevant ist und den stärksten Job-Rad-Kaufanreiz für Arbeitgeber darstellt, müsste die Ungleichbehandlung zum Elektroauto aufgehoben werden. Denn derzeit gilt nur ein „normales“ Fahrrad als Betriebsmittel, vergleichbar mit einem PC oder Bürosessel. Daher ist der Käufer, also der Betrieb, dafür vorsteuerabzugsberechtigt. Das E-Bike wiederum gilt laut Steuerrecht als Kraftrad, obwohl es laut Straßenverkehrsordnung (StVO) als Pedelec mit Tretkraftunterstützung bis Höchstgeschwindigkeit von 25km/h als Fahrrad gilt. Und Krafträder sind nicht vorsteuerabzugsberechtigt, was die Anschaffung eines E-Job-Rades um 20% verteuert. E-Autos jedoch sind seit 2016 im Unterschied zu Kfz mit Verbrennungsmotor vorsteuerabzugsberechtigt (WKO).


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Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klima:aktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert.


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