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neue Verordnung Fahrradabstellplätze ab 1.9.26

Die Salzburger Landesregierung hat eine neue Bautechnikverordnung erlassen, die ab 1. 9. 2026 gilt. Dabei wurden auch die Anforderungen an Fahrradabstellplätze geändert:

Fahrradabstellplätze
Anforderungen
§ 3

(1) Stellplätze für Fahrräder müssen mindestens 2 m lang und mindestens 0,8 m breit sein. Bei Stellplätzen mit beidseitig nutzbaren Anlehnbügeln oder mit einer Vorrichtung für eine höhenversetzte Aufstellung der Fahrräder genügt eine Breite von 0,6 m. Für je 15 erforderliche Fahrradstellplätze ist außerdem eine Fläche von 2 m² für Fahrradanhänger bzw Spezialräder vorzusehen.
(2) Fahrradabstellplätze müssen ebenerdig oder über Rampen oder Außentreppen mit Rampen leicht und verkehrssicher erreichbar sowie gut zugänglich sein. Sie sind so zu planen und auszuführen, dass ein sicheres Zu- und Abfahren gewährleistet ist. Die Neigung von Rampen darf 18 % nicht überschreiten. Rampen für Kraftfahrzeuge können unter diesen Voraussetzungen auch für die Erschließung von Fahrradstellplätzen verwendet werden.
(3) Stellplätze für Fahrräder sind mit geeigneten Vorrichtungen zum standsicheren Abstellen auszustatten (zB mit Anlehnbügeln, Rahmenhaltern oder Wandgeländern).
(4) Bei Bauten mit Kunden- bzw Besuchsverkehr sollen die Fahrradabstellplätze möglichst im Nahbereich der Haupteingänge situiert werden. Bei Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche ab 500 m² und vorgelagerten ebenerdigen Kfz-Stellplätzen darf die Entfernung der Fahrradabstellplätze zum Haupteingang des Handelsbetriebs nicht größer sein als die Entfernung des auf gleicher Ebene am nächsten situierten nicht barrierefreien Kfz-Stellplatzes.
(5) Abweichungen zu den vorstehenden Absätzen sind zulässig, wenn dadurch den Anforderungen in zumindest gleich ausreichender und geeigneter Weise Rechnung getragen wird.

Erläuterungen


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Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klima:aktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert.


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