Neu ab 1.10.26: „E-Mopeds“ (E-Bikes ohne Tretunterstützung)
Am 1. Oktober 2026 kommt es im Zuge der 36. StVO-Novelle bei „E-Mopeds“ (E-Bikes ohne Tretunterstützung) zu rechtlichen Änderungen. Derzeit sind diese im Straßenverkehr Fahrrädern gleichgestellt, wenn ihre Bauartgeschwindigkeit bis 25 km/h und ihre Nenndauerleistung bis 250 Watt beträgt.
Ab 1. Oktober gelten für „E-Mopeds“ die gleichen Regeln wie für bis zu 45 km/h schnelle Mopeds: Zukünftig brauchen Nutzende einen Führerschein (mindestens AM), eine Versicherung, eine Nummerntafel, eine regelmäßige § 57a-Begutachtung („Pickerl“), einen Helm. Mit diesen E-Mopeds darf nicht auf Radfahranlagen wie z.B. Radwegen gefahren werden, sondern muss die Straße benutzt werden.
Welcher Führerschein für E-Moped?
Einen Führerschein der Klasse AM („Mopedführerschein“). Dieser ist bereits inkludiert bei diesen Führerscheinklassen: A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE und F.
Welche Voraussetzungen muss man für einen Führerschein der Klasse AM mitbringen?
- Vollendetes 15. Lebensjahr (Ausbildungsbeginn bereits 2 Monate vorher möglich)
- Einwilligung eines Erziehungsberechtigten (für unter 16-Jährige)Ärztliches Gutachten (nur wer bei Antragstellung älter als 20 Jahre ist)
- 6 Einheiten (à 50 Minuten) Theorie inkl. Theorieprüfung (Multiple Choice)
- Insgesamt 8 Einheiten (à 50 Minuten) Fahrpraxis, davon mindestens 2 Einheiten im öffentlichen Verkehr, die anderen 6 Einheiten können teilweise oder zur Gänze auch am Übungsplatz absolviert werden.
Mindestausstattung sollte ich bei meinem Moped besonders achten? - zwei unabhängig voneinander funktionierende Bremsen
- eine Hupe (zulässig wäre aber auch eine Glocke)
- mindestens ein Rückspiegel (noch besser sind zwei)
- zwei Blinker vorne, zwei Blinker hinten
- Reifen mit einer Mindestprofiltiefe von 1 Millimeter (besser mindestens 2 Millimeter)
- ein funktionierender Tachometer
- eine genehmigte Auspuffanlage
Nicht vergessen: regelmäßig ein „Pickerl“ (§-57a-Überprüfung) in der Werkstatt machen. Derzeit gilt noch die „3-2-1“-Regel. Man braucht also drei Jahre nach der Erstzulassung ein neues „Pickerl“, dann sinkt das Intervall auf zwei Jahre und danach muss man das Fahrzeug jährlich überprüfen lassen. Der Gesetzgeber hat allerdings bereits beschlossen, dass ab 17. Mai 2027 eine „4-2-2-2-1“-Regelung gilt. Man muss also künftig bei einem neu zugelassenen Fahrzeug anfangs weniger oft in die Werkstatt.
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