Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.Alles zum Thema Fahrrad in Stadt und Land.
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1. 6. 2019: 31. StVO-Novelle: E-Scooter gelten als Fahrräder

Mit 1. Juni 2019 tritt die 31. StVO-Novelle in Kraft. Elektrisch betriebene Miniroller mit max. 600 Watt und einer Höchstgeschwindigkeit von 25 km/h werden ab Stichtag Fahrrädern gleichsetzt: Mit E-Sootern darf auf Fahrbahnen, auf denen das Radfahren erlaubt ist, gefahren werden. Grundsätzlich verboten ist das Befahren von Gehsteigen, Geh- und Schutzwegen.

AUSNAHME: einzelne Gehsteige können per Verordnung für Elektro-Scooter freigegeben werden. Dann darf mit E-Scooter in diesem Bereich mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Grundsätzlich gelten für die elektrischen Miniroller die Verhaltensvorschriften wie für Radfahrer (Handyverbot, Alkohollimit, …). 
Ausstattungsvorschrift: Bremsvorrichtung, Rückstrahlern bzw. Rückstrahlfolien. Bei Dunkelheit/schlechter Sicht: Vorder- + Rücklicht verpflichtend.

Andere Verkehrsteilnehmende dürfen durch E-Scooter nicht gefährdet/behindert werden.

Kinder dürfen mit Radfahrausweises bzw. 12 Jahren alleine mit dem E-Scooter fahren.  


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Dieses Projekt wird vom Klima- und Energiefonds im Rahmen des klima:aktiv mobil Förderprogramms als Beitrag zum Umwelt- und Klimaschutz im Verkehr gefördert.


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