Grundsätzlich gelten bei Schnee und winterlichen Fahrbedingungen die allgemeinen Fahrregeln, also Rechtsfahrgebot, Einordnen auf der entsprechenden Fahrbahnseite etc. Bodenmarkierungen, die (durch Schnee und Eis) nicht sichtbar sind, können auch nicht beachtet werden.
Bei Verkehrszeichen ist es ähnlich: runde Verkehrszeichen die nicht erkennbar sind, sind rechtlich nicht verbindlich. Sehr wohl berücksichtigt werden müssen Stoppschilder und Vorrangtafeln, die an ihrer äußeren Form zu erkennen sind.
Ist die Benutzung des benützungspflichtigen Radweges nicht zumutbar (z.B. weil dieser nicht geräumt ist), dann dürfen Radfahrende auch auf der Straße fahren.
Bitte beachten Sie, dass bei winterlichen Fahrbedingungen für alle Lenkenden der Anhalteweg länger ist!
Grundstücks-Eigentümer:innen im Ortsgebiet haben auch Räumpflichten: